öffentliche Bestellung und Vereidigung

Die öffentliche Bestellung erleichtert die Suche nach fachlich und persönlich besonders geeigneten sachverständigen Personen, weil öffentlich bestellte Sachverständige von der bestellenden Stelle unter bestimmten Kriterien überprüft sind und überwacht werden und in Verzeichnissen und auf Anfrage allgemein bekannt gegeben werden. Durch die öffentliche Bestellung nach § 36 Gewerbeordnung wird erreicht, Gerichten, Behörden, Wirtschaft und Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet besonders sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung zu stellen.

Der Inhaber des Sachverständigenbüros Hintersdorf, Axel Hintersdorf, wurde erstmals am 2. März 2010 von der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig im Einvernehmen mit der Architektenkammer Sachsen und der Ingenieurkammer Sachsen als Sachverständiger für Mieten und Pachten für die Dauer von fünf Jahren öffentlich bestellt und vereidigt.

 

Seither liegt eine ununterbrochene öffentliche Bestellung und Vereidigung im

Sachgebiet Mieten und Pachten vor. Am 1. März 2020 erfolgte durch die IHK Leipzig

die erneute Bestellung bis zum 2. März 2025 und Eintragung in das

Sachverständigenverzeichnis

Die öffentliche Bestellung erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse, nicht um persönlichen Zielen oder Vorstellungen Rechnung zu tragen. Sie ist insbesondere keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation.

 

Die öffentliche Bestellung ist von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Die wesentlichen Voraussetzungen sind:

  1. Das öffentliche Bedürfnis für eine öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf dem betreffenden Sachgebiet muss gegeben sein. Dies bedeutet, dass ganz allgemein und überhaupt Sachverständigenleistungen auf dem beantragten Sachgebiet in nicht nur unerheblichem Umfang nachgefragt werden (so genanntes abstraktes Bedürfnis)
  2. Die besondere Sachkunde auf dem  betreffenden Sachgebiet ist zur Überzeugung der Industrie- und Handelskammer nachzuweisen. Den Nachweis hat die sich bewerbende Person zu führen.
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht) sind überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem Sachgebiet erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs ist noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde. Zur besonderen Sachkunde gehört auch und besonders die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Nachvollziehbarkeit bedeutet, das Gutachten so aufzubauen und zu begründen, dass ein fachlicher Laie (z. B. Richter) es verstehen und auf seine Plausibilität überprüfen, ein Fachmann die Gedankengänge und Argumente des Sachverständigen, die zu einem Ergebnis bzw. einer bestimmten Meinung führen, im einzelnen überprüfen kann. Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift und die Ausdrucksfähigkeit sind ebenso Inhalt der besonderen Sachkunde, wie die Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtertätigkeit wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. gerichtliche Verfahren).
  3. Die persönliche Eignung des Sachverständigen muss gewährleistet sein. Dies setzt voraus, dass ein Bewerber nicht nur auf Grund persönlicher Eigenschaften Gewähr dafür bietet, die Gutachtertätigkeit unparteiisch auszuüben, sondern diese Anforderung unter Berücksichtigung des gesamten persönlichen und beruflichen Umfeldes aus dem Blickwinkel der Öffentlichkeit auch erfüllen kann.
    Wesentliche Eigenschaften in diesem Zusammenhang sind persönliche Zuverlässigkeit, Charakterstärke, Unparteilichkeit, Sachlichkeit und Unabhängigkeit. Interessenbindungen jeder Art stellen die persönliche Eignung grundsätzlich in Frage, weil zu befürchten ist, dass die Sachverständigentätigkeit möglicherweise nicht unabhängig ausgeübt werden kann und damit die Unparteilichkeit in den Augen der Öffentlichkeit nicht mehr gewährleistet ist.
    Zur persönlichen Eignung gehören auch der Ruf und das Ansehen des Bewerbers in der Öffentlichkeit und bei der Berufsausübung.

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